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Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren sind sog. Fachplanungen. Zum Beispiel ist im Bundesfernstraßengesetz geregelt, wann bei Autobahnen und Bundesfernstraßen ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist. Ähnliches gilt u.a. für Landstraßen nach den Straßengesetzen der Bundesländer. Planfeststellungsverfahren gibt es weiterhin im Wasserecht (z.B. Wasserstraßen, Häfen, Gewässerausbau), im Luftverkehrsrecht (Flughäfen), im Eisenbahnrecht  (Allgemeines Eisenbahngesetz, AEG), für Hochspannungsleitungen u.a. energietechnische Anlagen im Energiewirtschaftsgesetz und für Abfalldeponien (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).

Allgemeine Regelungen für das Planfeststellungsverfahren finden sich in den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Achtung, es gibt gewisse Unterschiede zwischen dem VwVfG des Bundes und dem der Länder.

Im Planfeststellungsverfahren ist die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Verbände vorgesehen. Sie findet statt durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen über einen Monat. Nach dem VwVfG des Bundes können innerhalb der Auslegungsfrist und weiteren 2 Wochen danach Einwendungen gegen den Plan erhoben werden. Ganz wichtig ist: Wenn Einwendungen nicht fristgemäß bei der Auslegungsstelle eingehen, sind sie präkludiert. Dies hat vor allem zur Folge, dass jedes Rechtsmittel (Klage; einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel eines Baustopps) ausgeschlossen ist, dessen Begründung auf einem im Planfeststellungsverfahren nicht vorgebrachten Argument beruht (solange ein Vorbringen nach den Unterlagen möglich war). Betroffene derartiger Verfahren müssen die Einwendungsfrist also sehr ernst nehmen.

Nach Bundesrecht steht es im Ermessen der Behörde, ob sie einen Termin durchführt, bei dem die Einwendungen mit den Einwendern im Einzelnen mündlich erörtert werden (Erörterungstermin). Abschließend hat die Planfeststellungsbehörde eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass sie alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Interessen (wie beispielsweise Alternativen) ermittelt hat. Diese muss sie mit dem zugehörigen Gewicht in ihre Argumentation einstellen. Als Ergebnis wird das Vorhaben entweder planfestgestellt oder abgelehnt. Betroffene und ggf. Verbände können gegen einen Planfeststellungsbeschluss Rechtsmittel (Klage, ggf. einstweiliger Rechtsschutz) einlegen.


Rechtsanwalt
Philipp Heinz
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