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Akteneinsicht & Informationsfreiheit

Umweltinformationen

Fast immer ist die Beschaffung der erforderlichen Informationen eine Grundvoraussetzung für zielgerichtetes Handeln. Früher und in vielen Bereichen noch heute ist es aber sehr schwierig, die erforderlichen Informationen zu bekommen; z.B. weil Behörden keine Akteneinsicht gewähren.

Erfreulich ist, dass dank europäischen Rechts mittlerweile in Umweltdingen ein umfassender Informationsanspruch jedes Einzelnen besteht: Binnen Monatsfrist (maximal) muss die Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln und zwar - soweit möglich - in der Form, wie es der/die Antragsteller/in wünscht (Kopien, elektronisch, Akteneinsicht vor Ort, ...). Begründet werden muss der Informationswunsch nicht, wohl aber so genau beschrieben werden, dass die Behörde versteht, was genau gemeint ist. Seitens der Behörden können Gebühren verlangt werden. Jedenfalls bei größerem Umfang ist es ratsam, sich zuvor bei der Behörde zu erkundigen.

Weniger erfreulich ist, dass man sich mit vielen Behörden nach wie vor darüber streiten muss, welche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Es kommt auch immer wieder vor, dass Behörden die Umweltinformationsvorschriften gar nicht bekannt sind. Andere verkennen, dass der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen ist, hierunter sogar ggf. umweltrelevante Finanzierungsfragen fallen können. Weiterhin wird eine Information oft unter dem Vorwand verweigert, es handele sich um ein Geschäftsgeheimnis. Diese sind natürlich nach wie vor geschützt (und es gibt einige weitere Ausnahmen von der Informationspflicht). Die Behörden verkennen aber, dass sie dann eine Begründung für ihr Vorgehen liefern müssen und außerdem aus dem Dokument nur die betreffenden Teile zu entfernen sind. Streit gibt es oft auch über die Frage, in wie weit behördliche Stellungnahmen eingesehen werden können.

Rechtsgrundlage ist für Bundesbehörden das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG). Viele Bundesländer haben inzwischen eigene Umweltinformationsgesetze. Für die Bundesländer die nach wie vor und europarechtswidrig keine Umweltinformationsvorschriften haben, hat die Rechtsprechung inzwischen vielfach ausgesprochen, dass das europäische Recht direkt anzuwenden ist. Es handelt sich um die Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 28.01.2003).

Über ein erfolgreiches Gerichtsverfahren zur Durchsetzung eines Akteneinsichtsanspruchs gegen einen privatrechtlich organisierten Flughafen berichten wir hier.

Informationsfreiheit

Sowohl auf Bundesebene wie auch in vielen Bundesländern gibt es Informationsfreiheitsgesetze. Damit werden erstmals im Grundsatz alle amtlichen Informationen zugänglich, ohne dass der Informationswunsch zu begründen ist. Wie bei den Umweltinformationen sind Privat- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Nicht zugänglich sind behördliche Notizen und Entwürfe. Auch hier kann die Behörde Gebühren verlangen, weshalb eine vorherige Auskunft sinnvoll ist. Abgesehen davon, dass es eine derartige Vorschrift nicht in allen Bundesländern gibt, bestehen gegenüber den Umweltinformationsvorschriften teilweise weitere Restriktionen. So sind Gesetzgeber und Richter nicht unbedingt an die eng auszulegenden Ausnahmemöglichkeiten des Umweltinformationsrechts gebunden. Außerdem bestehen mancher Orts Restriktionen dergestalt, dass eine Akteneinsicht während eines laufenden Verfahrens ausgeschlossen wird.

weitere Informationen z.B. unter http://www.informationsfreiheit.de/.


Rechtsanwalt
Philipp Heinz
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