Im Zusammenhang mit der Energiewende werden Hochspannungs- und Höchsspannungsfreileitungen immer mehr zu einem großen Thema.
Von Hochspannungsfreileitungen spricht man bis zu 110 kV (Verteilnetz, Anschluss der Windkraftanlagen, etc.). Von Höchstspannung spricht man in Deutschland bei 220 kV oder 380 kV Trassen (Transportnetz).
Die Planfeststellungsverfahren für Energietrassen und ihre Vorbereitungsverfahren sind rechtlich und fachlich teils sehr komplex. Rechtlich schon deshalb, weil hier neben den regulären Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) teil deutliche Modifikationen durch das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) gibt. Teils wird hierdurch die Bürgerbeteiligung eingeschränkt, teils erweitert. Es laufen teils unterschiedliche Fristen, etc.
Themen im Zusammenhang mit Hochspannungsleitungen sind regelmäßig
- Notwendigkeit der Leitung? Oder dient sie ggf. vorwiegend dem Weiterbetrieb von Kohlekraftwerken?
- Raumordnungsverfahren und andere Vorbereitungen zur Trassenfindung.
- Örtliche Alternativen. Muss man durch ein Naturschutzgebiet oder unmittelbar am Ortsrand entlang gehen, wenn man die Leitung auch parallel zu einer Autobahn bauen kann?
- Technische Alternativen, wie z.B. die Ertüchtigung bestehender Verbindungen oder die Verlegung von Erdkabeln?
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung zutreffend erstellt?
- Schutz vor elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern bzw. Strahlung ("Elektrosmog"); 26. BImSchV.
- Schutz vor Lärm (Brummen, sog. Koronaentladungen bei hoher Luftfeuchte, etc.).
- Eigentumsschutz, Eigentumsinanspruchnahme durch Maste und Überspannungen, Schutzstreifen, Enteignungen, vorzeitige Besitzeinweisung, Entschädigung, etc.
- Abstandsregelungen, soweit vorhanden.
- Schutz der Natur, von FFH- und Vogelschutzgebieten und Artenschutz, Tötung von Vögeln durch Leitungsanflüge, etc.
- Schutz des Landschaftsbildes, Erholung, Tourismus, etc.
Ende 2013 haben wir im Zusammenhang mit der Planung einer Höchstspannungstrasse vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für eine von uns vertrete westdeutsche Großstadt erreichen können, dass der Planfeststellungsbeschluss insbesondere wegen Fehlern im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für rechtswidrig und nicht vollziehbar (Baustopp) erklärt wurde.
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