Diese Tätigkeit umfasst einerseits die Beratung von Verbänden und Vereinen hinsichtlich von Struktur- & Satzungsfragen.
Andererseits geht es um Verbandsklagen. Anerkannten Natur- und Umweltverbänden ist durch das Bundesnaturschutzgesetz schon seit einigen Jahren eine sog. Verbandsklagemöglichkeit für einen eng umrissenen und naturschutzfachlich besonders relevanten Bereich (wie z.B. Planfeststellungsverfahren) eröffnet. In einigen Bundesländern gehen die Klagemöglichkeiten über das bundesrechtliche Minimum hinaus. Im Rahmen der Verbandsklage kann auch geltend gemacht werden, dass in einem Verfahren die Beteiligung eines Verbandes nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt wurde. Da die Unterschiede nach wie vor recht groß sind, muss für jeden Einzelfall nach dem Recht des entsprechenden Bundeslandes geprüft werden, ob eine Verbandsklage zulässig ist. Einen Überblick gewährt ein von uns verfasster Artikel. Er stammt zwar aus dem Jahr 2003, zeigt aber jedenfalls die Grundprobleme bei der Verbandsklage und ihre Voraussetzungen auf.
Neue Möglichkeiten hat Ende 2006 das Umweltrechtsbehelfsgesetz geschaffen. Es will einen Teil der Aarhus-Konvention sowie die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und Rates in deutsches Recht umsetzen. Ob dies gelungen ist, ist sehr umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt: Kern ist eine Vereins- und Verbandsklagemöglichkeit ("Interessierte Öffentlichkeit") bei allen Vorhaben, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung Pflicht ist. Dies ist bei vielen Planfeststellungs- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren sowie bei bestimmten Bebauungsplänen der Fall. Dies bedeutet zwar prinzipiell eine enorme Erweiterung gegenüber der naturschutzrechtlich geregelten Verbandsklage. Der deutsche Gesetzgeber hat aber eine erhebliche Beschränkung vorgenommen: Eine Verbandsklage soll nur insoweit möglich sein, wie auch Rechtsverletzungen Dritter bestehen können. Wenn die Rechtsprechung diese Beschränkung bestätigen würde, würde das bedeuten, dass weite und zentrale Bereiche in diesen Verfahren weiter von einer gerichtlichen Kontrolle ausgenommen wären, z.B. das ganze Naturschutzrecht und das Recht der Umweltvorsorge. Die Verbandsklage auf Grundlage des Umweltrechtsbehelfsgesetz würde auf eine reine Stellvertreterklage reduziert (Vereinigungen klagen anstatt von Einzelpersonen). Dies würde dem Sinn und Zweck der Aarhus-Konvention und der o.g. EU-Richtlinie widersprechen, die nicht nur für mehr Transparenz sondern auch für eine größere Durchsetzungskraft (Effektivität) des Umweltrechts durch die Schaffung von Kontrollmöglichkeiten sorgen wollen.
Als eine bedeutende Neuerung dürfte sich das Umweltschadensgesetz erweisen, welches Ende 2007 in Kraft tritt (die europäische Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/35/EG ist allerdings bereits im April 2007 abgelaufen). Es soll der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden dienen. Hierzu zählen Schäden an Gewässern, des Bodens, geschützter Arten und natürlicher Lebensräume. Jeder Betreiber, der einen Umweltschaden verursacht, soll dafür künftig finanziell verantwortlich sein. Umweltschäden sind durch die Umweltbehörden zu ermitteln und zu dokumentieren. Für die Beseitigung der Schäden ist der Verantwortliche heranzuziehen. Ganz wichtig ist, dass das Gesetz jedem Einzelnen die Möglichkeit gibt, Umweltschäden bei den Behörden vorzutragen und eine Sanierung zu verlangen. Eingeklagt werden kann eine Sanierung von anerkannten Verbänden, was sich gegenüber bisher manchmal unwilligen Behörden und Betriebern als Druckmittel erweisen dürfte.
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