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Bauleitplanung

Aktuell: Sonderseite zum Baustopp und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Kohlekraftwerk Datteln

Planungen schaffen Möglichkeiten, bieten aber auch Konfliktpotential. Wir begleiten Planungsverfahren für die planenden Behörden und für Private, die sich mit einer Planung neue Möglichkeiten schaffen oder durch eine Planung beeinträchtigt sind. Auch hier gilt meist: Je früher, desto effektiver ist die juristische Beratung. Kann noch auf der rechtspolitischen Ebene Einfluss genommen werden, können sich die Rahmenbedingungen jeder Planung ganz anders beeinflussen lassen, als nach Verfestigung von Vorplanungen oder gar verbindlichen Planungen. Gute juristische Beratung ist daher oft auch frühzeitige rechtspolitische Beratung.

Die Verflechtungen zur Grundstücksentwicklung, zum Umwelt- und Naturschutz und zu zuwendungsrechtlichen Fragen erfordern Erfahrung auch bei den nicht-juristischen Partnern, die wir in langjähriger Tätigkeit gewinnen konnten. Wir arbeiten in der

  • Landes- und Regionalplanung
  • Bauleitplanung und informellen kommunalen Planung
  • Infrastrukturplanung (vor allem Straßen, Wasserwege und Hochspannungsleitungen)

Die Lösung schwieriger Rechtsfragen gehört ebenso zu den Tätigkeiten, wie die Begleitung von Planer/innen und Betroffenen bei der Planung und bei nachfolgenden außergerichtlichen und gerichtlichen Konfliktfällen.

Außergerichtlich nehmen wir für unsere Mandanten z.B. Stellung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Ziel, auf diese Weise Einfluss zu nehmen und gleichzeitig Rechte für den Fall zu sichern, dass eine gerichtliche Kontrolle notwenig wird (Normenkontrollverfahren).

Folgende Planungsebenen sind in Deutschland (bezogen auf die Bundesländer) verbreitet:

  • landesweiter Raumordnungsplan (bzw. Landesentwicklungsplan, LEP, oder Landesprogramm)
  • Regionalplan (bezogen z.B. auf Regierungsbezirke; auch genannt Gebietsentwicklungsplan, GEP)
  • Flächennutzungsplan (betrifft das gesamte Gebiet einer Gemeinde)
  • Bebauungsplan (macht ganz konkrete Vorgaben - sog Festsetzungen - für ein genau abgegrenztes Gebiet)

Zusätzlich ist vorhabenabhängig z.B. noch eine Baugenehmigung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Die Vorgaben und Festlegungen nehmen von Ebene zu Ebene zu: Die landesweite Planung muss notgedrungen in fast allen Regelungsbereichen sehr allgemein bleiben, während ein Bebauungsplan grundstücksbezogen festlegen kann, welche Nutzungen und welche Maße der Bebauung zulässig sind. Die Planungsebenen dürfen sich nicht wirdersprechen. Deshalb gibt es vielfältige Anpassungspflichten und Entwicklungsgebote. Gleichzeitig sollen bei Planungsvorhaben die Öffentlichkeit und die sog. Träger öffentlicher Belange (TÖBs) beteiligt werden, um möglichst Abwägungsfehler zu vermeiden.


Rechtsanwalt
Philipp Heinz
Grolmanstr. 39
10623 Berlin
030/2800950

Zweigstelle
Michaelisstr. 6
14542 Werder
(Havel)
bei Potsdam
03327/488001

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