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- Standort: Home RA HeinzThemenImmissionsschutz Lärm, Geruch, Abgas, Staub, etc.Genehmigungsbedürftige Anlagen  

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bestimmte Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden oder erheblich belästigen, benötigen für ihre Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 4 BImSchG). In diesem Verfahren wird auch geprüft, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Naturschutzrecht) Beachtung finden (sog. Konzentrationswirkung). Welche Anlagen im speziellen einer Genehmigung nach BImSchG bedürfen, wird in der Anlage der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) aufgeführt; dies sind zum Beispiel Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Windkraftanlagen, diverse Industrieanlagen, etc.. Informationen über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erhalten Sie hier.

Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens wird in der 9. BImSchV geregelt (Verordnung über das Genehmigungsverfahren). Der § 19 BImSchG ermöglicht bei bestimmten Anlagen die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens. Für welche Anlagen das normale und für welche das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird, ist ebenfalls in der 4. BImSchV aufgeführt.

Verfahrensablauf einer Genehmigung nach BImSchG und 9. BImSchV

Verfahrensschritte

1

Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde; Klärung des Umfangs der Antragsunterlagen, Beratung des Antragstellers durch die Genehmigungsbehörde (§ 2 der 9. BImSchV)

2

Umfang und Inhalt der Antragsunterlagen: Alles, was zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist, auch alle naturschutzrelevanten Unterlagen (§ 4 und §§ 4a-e der 9. BImSchV)

3

Scoping-Termin, bei UVP-pflichtigen Anlagen; Behörde kann Sachverständige und Dritte hinzuziehen (§ 2a der 9. BImSchV)

4

Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die zuständige Behörde (§ 7 der 9. BImSchV)

5

Bekanntmachung des Vorhabens: Amtliches Veröffentlichungsblatt und Internet oder örtliche Tageszeitungen (§ 8 der 9. BImSchV). Hinweis auf Ort und Zeit, wo und wann die Unterlagen einzusehen sind; Hinweis auf Einwendungsmöglichkeiten innerhalb der Einwendungsfrist

6

Auslegung der Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde und an einer Stelle in der Nähe des Vorhabenstandortes; Einsicht während der Dienststunden (§ 10 der 9. BImSchV)

7

Gleichzeitige Beteiligung anderer Behörden (§ 11 der 9. BImSchV)

8

Erhebung von Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist (bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also ein Monat und zwei Wochen, siehe § 10 Abs. 3 BImSchG)

9

Der Erörterungstermin ist öffentlich; Nach Beschlusslage aus dem Juni 2007 wird er zukünftig nicht mehr zwingend sein, sondern im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Einzelheiten erfahren Sie unter dem Link.

10

Genehmigungsentscheidung; Zustellung des Genehmigungsbescheids durch öffentliche Bekanntmachung möglich (bei größeren Vorhaben der Regelfall). Achtung: Ab ordnungsgemäßer Bekanntmachung und zweiwöchiger Auslegung des Genehmigungsbescheids beginnt die Rechtsmittelfrist (1 Monat) zu laufen.

 

Insbesondere den Einwendungen kommt erhebliche Bedeutung zu. Wer nicht rechtzeitig oder umfassend genug Einwendungen erhebt, ist in aller Regel mit Rechtsschutzmöglichkeiten (Widerspruch, Klage) ausgeschlossen (sog. Präklusion). Daher ist die Einwendungsfrist sehr ernst zu nehmen. Hinweise für die Erhebung von Einwendungen finden Sie hier.

Auf dem Erörterungstermin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Einwendungen zu präzisieren, aber auch dem Vorhabenträger / Antragsteller Fragen zu stellen. In gewissem Umfang können Sie die Genehmigungsbehörde befragen. Nähere Informationen zum Erörterungstermin finden Sie auf dieser Sonderseite.

Wenn eine bereits bestehende Anlage geändert werden soll, kommt ein Änderungsgenehmigungsverfahren in Betracht (§ 16 BImSchG). Der Umfang dieses Verfahrens richtet sich nach der Relevanz der Änderung. Wenn sehr wesentliche Änderungen beantragt sind, kann das Änderungsgenehmigungsverfahren den gleichen Umfang annehmen, wie das oben beschriebene Verfahren.

Nicht selten wird zunächst eine Teilgenehmigung beantragt (§ 8 BImSchG). Voraussetzung hierfür ist ein berechtigtes Interesse des Antragstellers und die Möglichkeit einer Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde, dass der Gesamtanlage keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Vorsicht: Die Bestandteile einer Teilgenehmigung werden bestandskräftig. D.h. sie müssen in aller Regel gleich angefochten werden, es darf nicht auf die "Gesamtgenehmigung" gewartet werden.

Mittels eines Vorbescheides kann über den Standort oder einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden. Hinsichtlich des Rechtsschutzes gilt das Gleiche, was eben zu Teilgenehmigungen gesagt wurde.

Zu guter Letzt kann der vorzeitige Beginn zugelassen werden. Hierbei geht es darum, die Errichtung (nicht den Betrieb!) zuzulassen, obwohl über den Antrag insgesamt noch nicht entschieden wurde. Rechtsschutz hiergegen ist schwierig, da die geltend zu machenden Beeinträchtigungen regelmäßig weniger mit der Errichtung als mit dem Betrtieb zusammenhängen.

Rechtsschutz

Gegen einen Genehmigungsbescheid können Drittbetroffene je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder direkt klagen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Das Rechtsmittel hat normalerweise aufschiebende Wirkung, d.h. es darf mit der Errichtung / dem Betrieb nicht begonnen werden, solange über den Widerspruch nicht entschieden ist (aber siehe nächster Absatz). Im Falle eines Widerspruchsverfahrens folgt der Widerspruchsbescheid. Wenn die Behörde den Widerspruch zurückweist, werden den Widerspruchsführer/innen regelmäßig Widerspruchsgebühren auferlegt. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Die Klagefrist beträgt einen Monat. Auch eine Klage hat nach dem Gesetz aufschiebende Wirkung.

Oftmals stellt der Antragsteller einen Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit. Wenn die Genehmigungsbehörde diesem Antrag stattgibt, hat das zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfallen. Es kann also mit der Errichtung / dem Betrieb begonnen werden, obwohl in der Sache noch nicht abschließend entschieden wurde. Hier hilft nur ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht mit der Zielrichtung, die aufschiebende Wirkung von Klage / Widerspruch wiederherstellen zu lassen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Neben dem Eilantrag beim Verwaltungsgericht muss der Widerspruch / die Klage in der Hauptsache weiterverfolgt werden.

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Philipp Heinz
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