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- Standort: Home RA HeinzThemenImmissionsschutz Lärm, Geruch, Abgas, Staub, etc.Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen  

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Zu den immissionsschutzrechtlich relevanten Anlagen zählen fast alle Einrichtungen, die Beeinträchtigungen Dritter in Form von Lärm, Abgasen, Erschütterungen, Licht etc. hervorrufen können. Unter den Anlagenbegriff fallen sowohl ortsfest installierte Papierkörbe wie auch Verbrennungsanlagen mit mehreren 100.000 t Abfällen Durchsatz pro Jahr. Nur ein kleiner Teil der Anlagen, nämlich die in im Anhang der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Das bedeutet aber nicht, dass die nicht gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (Glascontainer, Handwerksbetriebe, Gaststätten u.v.a.) keine immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen. Vielmehr sind diese im Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen (z.B. Baugenehmigung) oder auch ganz ohne Genehmigungsverfahren zu beachten.

Rechtsschutz: Die Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden im Grundsatz in §§ 22 f. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt: Danach sind derartige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  3. die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Konkretisiert werden die Anforderungen durch eine Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien. Näheres hierzu finden Sie in den Abschnitten zu den einzelnen Immissionen.

Sofern für die Anlage ein Genehmigungsverfahren (außerhalb des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) erforderlich ist und den eben genannten Anforderungen nicht genüge getan wird, können Sie als Betroffener ggf. mittels Widerspruchs und/oder Klage gegen eine behördliche Genehmigung vorgehen. Nach Prüfung im Einzellfall kann auch ein Unterlassungsanspruch direkt gegenüber dem Emittenten gegeben sein, der zivilrechtlich vom betroffenen Nachbarn geltend gemacht werden kann. Weiterhin kann ggf. die Umwelt- bzw. Aufsichtsbehörde zu einem Einschreiten gegen den Emittenten verpflichtet werden.

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Philipp Heinz
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