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- Standort: Home RA HeinzThemenImmissionsschutz Lärm, Geruch, Abgas, Staub, etc.Genehmigungsbedürftige AnlagenEinwendungen  

Hinweise für die Erhebung von Einwendungen

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In immissionsschutzrechtlichen Verfahren (z.B. Müllverbrennung oder Kohlekraftwerk) sollten Einwendungen erhoben werden. Diese müssen bis spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Auslegung bei einer der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Stellen eingegangen sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, alle Einwendungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, werden als verspätet zurückgewiesen. Dies hat nicht nur zur Folge, dass sie auf dem Erörterungstermin nicht erörtert werden, sondern im Falle einer Genehmigung Rechtsschutz ausgeschlossen ist (sog. Präklusion).

Zur Erhebung von Einwendungen müssen die Antragsunterlagen eingesehen werden. Dies ist in den Auslegungsbehörden während der Dienststunden durch jede/n möglich. Einwendungen bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren können von allen Personen erhoben werden, d.h. Einwendungen kann auch erheben, wer in Konstanz lebt während die Anlage z.B. in Kiel geplant ist. Wer allerdings eine rechtssichere Einwendung verfassen möchte, sollte unbedingt in seiner Einwendung deutlich machen, wie sie/er durch die Anlage betroffen wäre (dazu unten mehr). Auch die Inhalte möglicher Einwendungen sind durch das Gesetz nicht begrenzt. Das bedeutet, dass hier - im Gegensatz zum Klageverfahren (dort nur Rechte, die die Einzelne / den Einzelnen schützen sollen) - sämtliche Fehler und Ungenauigkeiten gerügt werden können. Die Genehmigungsbehörde ist allerdings nur verpflichtet, sich mit sachlichen das konkrete Verfahren betreffenden Argumenten auseinander zu setzen.

Die Erhebung von Einwendungen hat erhebliche Bedeutung, denn nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist jede/r bei einem möglicherweise später erforderlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren mit den Argumenten ausgeschlossen, die er nicht im Rahmen der Einwendungsfrist vorgebracht hat. Daher sollte aus der Einwendung auch deutlich hervorgehen, dass das geplante Vorhaben insgesamt abgelehnt wird. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig, dass alle die Fehler im Rahmen der Einwendung gerügt werden, die ein Laie, der sich intensiv mit den Unterlagen beschäftigt, erkennen kann. Aus dieser vagen Umschreibung wird ersichtlich, dass im Voraus kaum abgeschätzt werden kann, welche konkreten Anforderungen ein Gericht später stellen wird. Um es nochmals deutlich zu machen: Wer bis zum oben hervorgehobenen Termin gar keine Einwendung erhoben hat, ist in aller Regel von der Möglichkeit eines späteren Rechtsmittels (Widerspruch, Klage, einstweiliges Rechtsschutzverfahren) gegen die Genehmigung ausgeschlossen. Wer zwar eine Einwendung erhoben hat, aber nicht alle ersichtlichen Fehler, Mängel etc. gerügt hat, ist bei einem späteren Rechtsmittel auf die von ihm vorgebrachten Rügen beschränkt.

In diesem Zusammenhang ist vor so genannten Mustereinwendungen, die von den Einwendern nur unterschrieben werden und dann gleichlautend an die Genehmigungsbehörde gegeben werden, zu warnen. Solche Einwendungen werden manchmal von Behörden und/oder Gerichten nicht als vollwertig anerkannt. Unterschriftenlisten und Mustereinwendungen können politisch genutzt werden um der Genehmigungsbehörde zu zeigen, wie groß die Ablehnung des Vorhabens ist. Als rechtssichere Einwendung taugen sie nicht. Hierfür ist  eine individuelle Rechtsbetroffenheit darzulegen. Dies bedeutet, dass jede Einwenderin und jeder Einwender möglichst zahlreich individuelle Argumente gegen die geplante Anlage aufführen sollte. Beispiele solcher Argumente sind: Die Entfernung zu dem geplanten Standort; die Lage des Wohnhauses an einer Zufahrtsstraße; das Betreiben eines Gewerbebetriebes (welches, wirtschaftliche Existenz?); möglicherweise bestehende besondere Empfindlichkeiten einzelner Personen (Gesundheit); eine besondere Vorbelastung (z.B. durch die Nähe zu einer anderen, bereits bestehenden oder geplanten Anlage, oder in deren Hauptwindrichtung, oder besondere örtliche Verkehrsbelastungen), bereits bestehende Belastungen von Grundwasser, Luft oder Boden; Fragen der Nutzung des eigenen (?) Grundstücks zu Zwecken der Erholung (gibt es z.B. eine Terrasse, einen Balkon, wie wichtig ist dieser?); Nutzung der Umgebung des geplanten Standorts zu Erholungszwecken?; täglicher Aufenthalt nahe der Anlage (Arbeitsplatz, Schule, etc.), usw.

Es ergeben sich daher zwei Möglichkeiten: Einerseits ist es denkbar, eine gemeinsame umfassende Einwendung zu formulieren, die zu Beginn die persönliche Rechtsbetroffenheit derjenigen Einwender/innen darstellt, für die die Einwendung gelten soll. Ebenso ist es denkbar, durch die Gutachter der Bürgerinitiative eine Art Mustereinwendung erstellen zu lassen, die sämtliche fachlichen Argumente aufführt. In dieser Mustereinwendung würde dann nur der Name und die Adresse der Person genannt werden, für die diese Einwendung gelten soll. Dann ist es aber erforderlich, dass die Personen, die sich auf diese Mustereinwendung berufen, selbst zusätzlich innerhalb der Einwendungszeit an die genannten Stellen eine persönliche Einwendung unter Beachtung der o.g. Gesichtspunkte schicken (die Schreiben müssen bis zum genannten Zeitpunkt bei den Auslegungsstellen eingegangen sein, ein Absenden reicht nicht aus). In der persönlichen Einwendung sollten sich die Absender ausdrücklich auf die für sie eingelegte „Haupteinwendung“ berufen. Weiterhin ist es ratsam, vor der Absendung Kopien der persönlichen Einwendung zu erstellen, damit später der Inhalt der persönlichen Einwendung nachgewiesen werden kann. Um einen rechtzeitigen Eingang der Einwendung bei den Behörden zu gewährleisten, findet sich bei Bürgerinitiativen oft eine Person, die die Einwendungen sammelt und spätestens am Tag des Fristablaufs persönlich bei einer der auslegenden Stellen abgibt. Sinnvoll ist es auch, sich den Eingang quittieren zu lassen, auch wenn einige Behörden eine Eingangsquittierung verweigern.

Einwendungen müssen aus formellen Gründen mindestens folgende Angaben enthalten: Die vollständige Anschrift der Behörde, bei der die Einwendung eingereicht werden soll, wobei die Einwendung auch per Telefax (nicht dagegen per e-mail) übersandt werden kann. Für den Fall der Einreichung der Einwendung per Telefax ist es wichtig, dass ein Faxprotokoll erstellt und aufbewahrt wird. Weiterhin muss die Einwendung das Verfahren genau bezeichnen (am besten so, wie es öffentlich bekannt gemacht wurde). Die Einwendung muss die vollständige Anschrift des oder der Einwender/inen enthalten. Mehrere Gleichbetroffene, beispielsweise einer Familie, können eine zusammenfassende Einwendung erheben, wobei individuelle Betroffenheiten (beispielsweise besondere Empfindlichkeit einzelner Familienmitglieder) im Text im Einzelnen aufgeführt werden sollten. Vornamen sollten ausgeschrieben werden. Aus dem Text muss weiterhin deutlich hervorgehen, dass eine Einwendung erhoben werden soll. Sodann sollten zunächst die persönlichen Angaben folgen, also die individuellen Argumente, zu denen oben einige Beispiele aufgeführt wurden. Gegebenenfalls sollte die Angabe gemacht werden, ob es sich um Wohneigentum oder eine Mietwohnung handelt. Bei Gewerbetreibenden ist zusätzlich die Art des Gewerbebetriebes und ob das Gewerbegebäude im Eigentum steht oder gepachtet ist von Bedeutung. Weiterhin sollte klar gesagt werden, ob sich die Einwendung gegen das Vorhaben insgesamt wendet, oder ob (nur) einzelne Teile angegriffen werden sollen. Danach sollten dann die Ausführungen zu Fehlern, Widersprüchen, Unklarheiten, etc. in den Antragsunterlagen erfolgen. Abschließend kann Bezug auf den Inhalt einer durch andere (z.B. einen Rechtsanwalt im Auftrag einer Bürgerinitiative bzw. von Einzelpersonen) eingelegten Einwendung genommen werden, wobei diese dann so genau wie möglich bezeichnet werden muss.

Zum weiteren Verfahren: Nach Eingang der Einwendungen werden diese von der Genehmigungsbehörde geprüft sowie dem Antragsteller der Anlage zur Verfügung gestellt (hierauf wird meist bereits in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen). Wenn Sie möchten, dass Ihre Einwendung nur anonymisiert weitergegeben wird, sollten Sie hierauf in der Einwendung hinweisen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Nach Abschluss der Prüfung der Einwendungen findet ggf. ein Erörterungstermin statt. Bei dem Erörterungstermin werden die einzelnen Einwendungen vorgestellt und es wird über sie diskutiert. In aller Regel ist sowohl die Genehmigungsbehörde als auch der Antragsteller mit reichlich Fachpersonal und Gutachtern vertreten. Von daher ist es hilfreich, wenn auf dem Erörterungstermin möglichst viele der Einwender/innen persönlich anwesend sind und der Erörterungstermin gut vorbereitet wird. Nach Abschluss des Erörterungstermins entscheidet die Genehmigungsbehörde darüber, ob die beantragte Anlage genehmigungsfähig ist oder nicht, oder ob durch den Antragsteller weitere Unterlagen bzw. Gutachten beigebracht werden müssen.

Sofern es zu einer Genehmigung kommt, stehen je nach Situation den Einwender/innen weitere Rechtsmittel, wie Widerspruch, Klage und einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Verfügung.

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Rechtsanwalt
Philipp Heinz
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