Die Dichte an ortsfesten Funkanlagen hat mittlerweile (auch durch den Ausbau des UMTS Netzes) beeindruckende Ausmaße angenommen. Über die Bundesnetzagentur können Sie sich über Sendeanlagen in Ihrer Nähe informieren.
Grenzwerte für Mobilfunkanlagen sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG; Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) festgelegt. Weitere Regelungen finden sich im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die geltenden Grenzwerte sind nicht unumstritten. In anderen Ländern liegen sie teilweise deutlich niedriger. Nach Ansicht der deutschen Gerichte (bis hin zum Bundesverfassungsgericht) gibt es aber bisher keinen Nachweis, dass die geltenden Grenzwerte eine Gefährdung der Gesundheit nicht ausschließen können. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit elektromagnetischer Strahlung stellen Gerichte daher regelmäßig auf die Einhaltung der Grenzwerte ab.
Rechtsschutz: Zur Aufstellung einer Sendeanlage wird eine Standortbescheinigung benötigt, die von der Bundesnetzagentur ausgestellt wird. Hierin wird bescheinigt, an welchem konkreten Standort welche Funkanlagen errichtet werden dürfen und welche Sicherheitsabstände in horizontaler und vertikaler Richtung einzuhalten sind. Bei der Berechnung der Sicherheitsabstände soll die Regulierungsbehörde mögliche Vorbelastungen durch andere Anlagen berücksichtigen. Die Standortbescheinigung können Sie bei der Bundesnetzagentur anfordern und - als Nachbar - nach ihrer Übersendung oder Bekanntgabe Widerspruch einlegen (ggf. Monatsfrist beachten!). Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. die Anlage darf nicht in Betrieb gesetzt werden. Allerdings wurde in der Vergangenheit auf einen Drittwiderspruch meistens umgehend die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Dann können Sie nur noch versuchen, mittels eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen zu lassen. Für den Widerspruchsbescheid können Ihnen Gebühren entstehen. Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Widerspruch und Klage gegen eine Standortbescheinigung können Sie sowohl als betroffener Mieter als auch als Eigentümer erheben.
Aussichtsreicher als ein immissionsschutzrechtlicher Ansatz ist oft der Angriff der baurechtlichen Rechtmäßigkeit. Nicht selten fehlt es nämlich an einer Baugenehmigung für den Sendemast. Das Erfordernis einer Baugenehmigung kann sich aus unterschiedlichen Gesichtspunkten ergeben: Je nach Größe und Höhe des Sendemastes bzw. der Nebenanlagen und je nach Vorgaben der einschlägigen Landesbauordnung kann eine Baugenehmigung notwendig sein. Das Erfordernis einer Baugenehmigung kann aber auch unter dem Gesichtspunkt der Umnutzung eines bisher allein zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes gegeben sein. Schließlich kann sich bauplanungsrechtlich eine Unzulässigkeit von Sendeanlagen ergeben, die ein Gebiet über das gegenständliche Baugebiet hinaus versorgen und es sich bei dem Aufstellungsgebiet um ein (allgemeines oder besonderes) Wohngebiet handelt. Ob eine Anlage aus baurechtlichen Gesichtspunkten angreifbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Festzuhalten ist aber, dass der baurechtliche Nachbarschutz nur Eigentümer schützt. Mieter können diese Argumente also regelmäßig nicht geltend machen.
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