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- Standort: Home RA HeinzThemenImmissionsschutz Lärm, Geruch, Abgas, Staub, etc.Licht und Schattenwurf  

Lichtimmissionen & Schattenwurf

Belastende Lichtimmissionen können beispielsweise durch Windkraftanlagen (Lichtblitze und Warnblinkleuten/Gefahrfeuer) aber auch durch Straßen, die direkt auf Wohngebäude zulaufen, entstehen. Wann Lichtimmissionen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten ist eine nur im Einzelfall zu klärende Frage. Anhaltspunkte gibt ggf. die Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen vom Mai 1993.

Fragen des Schattenwurfs ergeben sich ebenfalls meistens im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windkraftanlagen. Richtwerte finden sich u.a. in einer Richtlinie des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie, des NWWindenergieerlass Nr. 5.3.2 und der WEA-Schattenwurf-Leitlinie Brandenburg. Aus letzterer wird zitiert wie folgt:

„Von Relevanz sind die an einem bestimmten Immissionsort tatsächlich auftretenden bzw. wahrnehmbaren Immissionen, die nur bei bestimmten Wetterbedingungen auftreten können. Eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf wird nicht als erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer unter kumulativer Berücksichtigung aller WEA-Beiträge am jeweiligen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Bei der Beurteilung des Belästigungsgrades wurde eine durchschnittlich empfindliche Person als Maßstab zugrunde gelegt.

Bei Überschreitung der Werte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer kommen unter anderem technische Maßnahmen zur zeitlichen Beschränkung des Betriebes der WEA in Betracht. Eine wichtige technische Maßnahme stellt als Gegenstand von Auflagen und Anordnungen die Installierung einer Abschaltautomatik dar, die mittels Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfasst und somit die vor Ort konkret vorhandene Beschattungsdauer begrenzt. Da der Wert von 30 Stunden pro Kalenderjahr auf Grundlage astronomisch möglicher Beschattung entwickelt wurde, wird für Abschaltautomatiken ein entsprechender Wert für die tatsächliche, reale Schattendauer, die meteorologische Beschattungsdauer festgelegt. Dieser Wert liegt bei 8 Stunden pro Kalenderjahr.“

Probleme durch Verschattungen können sich auch im Zusammenhang mit Verschattungen durch Kühltürme von Kohlekraftwerken ergeben. Diese werden derzeit oft in einer Höhe von 180 m geplant. Hinzu kommen - je nach Wetterbedingungen - kilometerlange Kühlturmschwaden.

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