Lärm, der von Kinderspielplätzen ausgeht, ist von den Anwohnern in aller Regel zu dulden. Dies ist auch richtig: Man kann den Bewegungsspielraum von Kindern z.B. durch den Bau von immer mehr Straßen, die sie nicht gefahrlos überqueren können, nicht immer mehr einschränken und ihnen gleichzeitig auch noch das Spielen, Toben und Rufen auf ihren Spielplätzen untersagen. Es mag aber ganz besondere Fälle (Schutzbedürftigkeit anderer Einrichtungen) geben, in denen gewisse (z.B. zeitliche) Einschränkungen angebracht sind. Vorgehensmöglichkeiten ergeben sich ggf. auch, wenn ein Spielplatz von Personen "mißbraucht" wird, für die er gar nicht gedacht ist und hierdurch für die Anwohner Beeinträchtigungen entstehen.
Freizeitlärm geht von Einrichtungen aus, die von Personen zur Freizeitgestaltung genutzt werden (z.B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze (nicht: Kinderspielplätze), Minigolfanlagen etc.). Hinweise darauf, welche diesbezüglichen Belastungen von den Nachbarn hingenommen werden müssen, ergeben sich - sofern vorhanden - aus den Freizeitlärmrichtlinien des jeweiligen Bundeslandes.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sportanlagen wird in der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. In dieser Verordnung finden sich sowohl Hinweise, wann eine Sportanlage unter diese Verordnung fällt als auch hinsichtlich des Berechnungs- und Beurteilungsverfahrens der Belastung durch Lärm. Von den Aufsichtsbehörden kann ggf. verlangt und auch gerichtlich durchgesetzt werden, dass entsprechende Auflagen erlassen werden, um die Einhaltung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu gewährleisten.
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