Es gibt eine Vielzahl von Regelungen, die Grenz- oder Richtwerte für Abgasemissionen (Ausstoß) bzw. -immissionen (Einwirkung) festlegen. Im deutschen Immissionsschutzrecht wurde früh der Ansatz gewählt, die Abgasfrachten einzelner Anlagen zu begrenzen. Die immer maßgeblich werdendere EU-Umweltgesetzgebung verfolgt - neben dem anlagenbezogenen - einen moderneren Ansatz: Entscheidend ist letztlich weniger, was die einzelne Anlage emittiert, sondern, was bei den Betroffenen als Summation aller Anlagen im Einwirkungsbereich ankommt. Der deutsche Gesetzgeber tut sich recht schwer, diesen integrierten Ansatz umzusetzen.
Regelungen finden sich vorwiegend in den Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV). So stellt beispielsweise die 1. BImSchV Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen (also u.a. die Heizungen in den Haushalten). Die 13. BImSchV widmet sich Großfeuerungsanlagen (ab 50 Megawatt). Die 17. BImSchV beschäftigt sich mit Abfallverbrennungsanlagen, die 28. BImSchV mit Emissionsgrenzwerten für Verbrennungsmotoren und die 30. BImSchV mit Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung von Abfällen. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der Technischen Anleitung Luft (TA Luft). Ein Beispiel für den oben angesprochenen integrierten Immissionsschutz ist die 22. BImSchV. Hierin sind eine Reihe von Immissionsgrenzwerten festgeschrieben, die ab dem Jahr 2005 bzw. 2010 insgesamt (also anlagenunabhängig, zu messen beim Betroffenen) einzuhalten sind. Für stark belastete Gebiete sind u.U. Luftreinhaltepläne zu entwerfen. Mehr zu Luftreinhalteplänen erfahren Sie beispielsweise beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.
Rechtsschutz: Bei der Planung und Genehmigung von Anlagen (Fabriken, Müllverbrennungsanlagen, KfZ-Rennstrecken, Hochöfen, Kokereien, Chemieanlagen, Massentierhaltungen, etc.) sind die jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Eine Gehehmigung kann u.U. durch Dritte angefochten werden, wenn die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht oder nur ungenügend beachtet wurden. Mehr zum imissionsschutzrechtlichen Verfahren finden Sie hier. Nach der Rechtsprechung ist bei größeren Verkehrsinfrastrukturprojekten darauf zu achten, dass hierdurch die (künftige) Einhaltung der Grenzwerte der europäischen Luftqualitätsrichtlinien bzw. der 22. BImSchV nicht unmöglich wird.
Außerhalb von Genehmigungsverfahren können Sie bei unzumutbaren Belastungen ggf. direkt gegen den Emittenten vorgehen (zivilrechtlich) und/oder Umweltbehörden zum Einschreiten veranlassen. Ein Tätigwerden von Behören kann ggf. auch eingeklagt werden.
Ob Luftreinhaltepläne oder Aktionspläne gerichtlich eingeklagt werden können, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt; es gibt dort unterschiedliche Auffassungen.
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