- Suche

 
 


- Standort: Home RA HeinzThemenImmissionsschutz Lärm, Geruch, Abgas, Staub, etc.Feinstaub & PM10  

Staub

In den letzten Jahren sind Staubimmissionen immer mehr in die öffentliche Diskussion gerückt. Zu Recht: Staub kann nicht nur selbst Allergieen oder Krankheiten auslösen, er ist vor allem als Trägersubstanz für andere gefährliche Stoffe von Bedeutung. An Staubpartikel setzen sich z.B. kanzerogene Stoffe (also Stoffe, die im Verdacht stehen, Krebs zu erregen) ab. Mit dem Staub gelangen diese Partikel in die Lunge und setzen sich dort fest. Je feiner die Staubpartikel sind, desto tiefer können sie in die Lunge eindringen.

Ältere Filteranlagen halten Feinstaub oftmals nur ungenügend zurück. Die meisten Dieselmotoren sind noch nicht mit Partikelfiltern ausgestattet und leisten so einen nicht unerheblichen Beitrag zu den Staubemissionen.

Die Belastung durch Fein- oder Feinststaub (pm 10) ist insbesondere in Ballungszentren hoch. Die Grenzwerte, die in der 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (22. BImSchV) festgeschrieben sind, werden oftmals überschritten. Daher ist insbesondere bei Genehmigungsverfahren darauf zu achten, dass durch die Genehmigung die zukünftige Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht unmöglich wird.

Die Grenzwerte beim pm10 liegen bei 40 µg/m3 (Jahresmittelwert) bzw.  50 µg/m3 (Tagesmittelwert bei 35 erlaubten Überschreitungen pro Jahr). Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, sind Luftreinhaltepläne und Aktionspläne aufzustellen.

Zukünftig wird es zusätzliche Ziel- und Grenzwerte für die besonders feinen und damit problematischen Stäube pm 2,5 geben.

Näheres zur 22. BImSchV und zu Rechtsschutzmöglichkeiten finden Sie hier.

Zurück zur Übersicht Immissionsschutz.


Rechtsanwalt
Philipp Heinz
Grolmanstr. 39
10623 Berlin
030/2800950

Zweigstelle
Michaelisstr. 6
14542 Werder
(Havel)
bei Potsdam
03327/488001

-
-
-

In Bürogemein-
schaft mit
K. Sommer
T. Stähle
T. Deppner