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- Standort: Home RA HeinzThemenImmissionsschutz Lärm, Geruch, Abgas, Staub, etc.Gaststätten und Schankvorgärten  

Gaststätten & Schankvorgärten

Von Gaststätten oder Schankvorgarten ausgehender Lärm ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Gastwirten, den Nachbarn und den beteiligten Behörden. Lärm kann entstehen durch Musikanlagen, sich (laut) unterhaltende Gäste, das Abstellen von Bierkrügen etc.

Gaststätten zählen zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Deshalb findet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Anwendung. Hinsichtlich der einzuhaltenden Schallpegel muss unterschieden werden zwischen der Übertragung innerhalb des Gebäudes und Beeinträchtigungen, die aufgrund des Gaststätten- oder Schankvorgartenbetriebes außerhalb des Gebäudes entstehen (bzw. wahrnehmbar werden) und Dritte belasten. Bezüglich des Schalls innerhalb des Gebäudes verweist die TA Lärm auf die DIN 4109, die sowohl hinsichtlich des Trittschalls (Körperschalls) wie auch des Luftschalls Anforderungen an die Schalldämmung enthält. Den Anforderungen kann z.B. durch Entkoppelung und Pegelbegrenzung der Musikanlage, Einbau einer schallabsorbierenden Decken- und/oder Wandverkleidung und Abtrennung des Tresens von den Wänden entsprochen werden. Bezüglich der Schallübertragung außerhalb des Gebäudes ergeben sich aus der TA Lärm Richtwerte, die nach Tag- und Nachtzeit (22.00-6.00 Uhr) und der Gebietseinordnung (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, etc.) differenzieren. In vielen Bundesländern oder auf regionaler Ebene gibt es Sondervorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten von Gastwirtschaften innerhalb eng begrenzter Zeiträume Schallimmissionen ermöglichen, die über die Richtwerte der TA Lärm hinausgehen. Beispielsweise ist es in Berlin aufgrund des Landesimmissionsschutzgesetzes möglich, Ausnahmegenehmigungen für den Betrieb von Schankvorgärten zur Nachtzeit (also nach 22.00 Uhr) zu beantragen.

Rechtsschutz: Es ist oftmals schwierig, die berechtigten Interessen beider Seiten unter einen Hut zu bekommen. Die Anwohner haben natürlich ein Recht auf Erholung und möglichst ungestörten Schlaf. Aber auch die Gastwirte haben ein Recht, ihren Gewerbetrieb auszuüben, zudem sind Gaststätten oftmals aus kommunikativen und kulturen Gründen wünschenswert und notwendig und dienen der Belebung eines Quartiers. Besonders schwierig stellt sich die Situation bei Schankvorgärten dar, da es nur sehr begrenzte technische Möglichkeiten gibt, die Beeinträchtung der Anwohner abzusenken.

Nachbarn können ggf. direkt gegen die Gastwirte vorgehen und von diesen ein Unterlassen unzumutbarer Beeinträchtigungen verlangen. Bei fehlendem oder fehlerhaftem Schallschutz ist aber auch ein Vorgehen gegen den Vermieter/Hauseigentümer zu erwägen. Schließlich kann bei der zuständigen Umweltbehörde ein Antrag auf Einschreiten gegen die Gastwirtschaft gestellt werden. Eine Bearbeitung des Antrags durch die Behörde kann ggf. gerichtlich erzwungen werden. Sofern Behörden z.B. Ausnahmegenehmigungen für den Betrieb eines Schankvorgartens zur Nachtzeit erteilen, können betroffene Nachbarn hiergegen Rechtsmittel einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Gastwirte haben - je nach Landesrecht - die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen für Schallemissionen (z.B. durch Schankvorgärten) zu beantragen. Eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrages und eine fehlerfreie Ermessensentscheidung kann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

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