Gesundheits- und Eigentumbeeinträchtigung durch Lärm
Häufigste Ursache von Lärmbelästigungen dürfte der Straßenverkehr sein (Grenzwerte s.u.). Aber auch Flughäfen und Eisenbahnen belasten Millionen von Personen. Daneben gehen Lärmbelastungen von Fabriken und Industrieanlagen (Richtwerte s.u.), Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gaststätten oder Diskotheken u.a. aus.
Dauerhafte Lärmbelastungen können zu Gesundheitsproblemen führen. Dies ist mittlerweile unstrittig. Strittig ist aber nach wie vor die Schwelle, ab wann Gesundheitsgefahren befürchtet werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt diese Schwelle regelmäßig bei 60 dB(A) nachts und 70 db(A) tags an. Die Bezeichnung dB(A) beschreibt dabei einen gemittelten Dauerschallpegel in der Einheit Dezibel. Für die Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht nur der Dauerschallpegel, sondern auch der die Höhe und Anzahl der Spitzenpegel von Bedeutung. Neben den den Gefahren von Gesundheitsbeeinträchtigungen kann die Belastung durch Lärm auch negative Konsequenzen für die Nutzbarkeit des (Wohn-) Eigentums haben. Die Rechtsprechung setzt die Schwelle zur Enteignung auch hier meist bei 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags an.
Um Ihnen einen Eindruck zu geben, wie Geräusche einzuschätzen sind, folgt eine Tabelle, die den Internetseiten des Umweltbundesamtes entnommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich um Schallemissionswerte handelt. D.h., die Werte wurden direkt neben der Schallquelle bestimmt. Für die (rechtliche) Beurteilung von Lärm ist aber nicht die Lautstärke an der Schallquelle entsscheidend, sondern das, was bei den Betroffenen ankommt. Regelmäßig wird die Lärmbelastung daher durch Messung oder Berechnung in 0,5 m Entfernung vor dem der Schallquelle nächsten gelegenen Fenster ermittelt. Beispiele für Schalldruckpegel | Düsenflugzeug | 140 dB | Schwerer LKW | 90 dB | verkehrsreiche Straße | 80 dB | PKW | 70 dB | normales Geräusch | 60 dB | leise Musik | 40 dB | raschelndes Blatt | 10 dB | Hörschwelle | 0 dB |
Grenz- und Richtwerte
Es gibt eine Vielzahl von öffentlich- oder privatrechtlichen Normen, die Grenzwerte festlegen, Richtwerte angeben oder Empfehlungen abgeben. Eine umfassendere Übersicht findet sich z.B. auf den Seiten des Deutschen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung e.V..
Die 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verkehrslärmschutzverordnung, 16. BImSchV) schreibt für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen oder Schienenwegen folgende gebietsbezogenen Grenzwerte fest: Art der zu schützenden Nutzung | Immissionsgrenzwerte in dB(A) | Tag | Nacht | 6 - 22 Uhr | 22 - 6 Uhr | Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Erholungsorte | 57 | 47 | reine und allgemeine Wohn- sowie Kleinsiedlungsgebiete | 59 | 49 | Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete | 64 | 54 | Gewerbegebiete | 69 | 59 |
Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gibt die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) Immissionsrichtwerte an, die deutlich unter den Grenzwerten für Straßen- und Schienenlärm liegen. Art der zu schützenden Nutzung | Immissionsrichtwerte in dB(A) | Tag | Nacht | 6 - 22 Uhr | 22 - 6 Uhr | Industriegebiete | 70 | 70 | Gewerbegebiete | 65 | 50 | Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 | 45 | allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 55 | 40 | reine Wohngebiete | 50 | 35 | Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 | 35 |
Weiter gibt es Normen hinsichtlich Sport- und Freizeitanlagen, Maschinenlärm, Baulärm, der Schallübertragung innerhalb von Gebäuden, bei der Planung von Baugebieten (DIN 18005) u.v.a.m.
Rechtsschutz
Die Vorgehensmöglichkeiten differenzieren stark nach der Ursache der Lärmbelastung. Daher kann hier nur ein sehr grober Überblick gegeben werden: Beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen, Schienenwegen oder Flughäfen (Verkehrsinfrastruktur) ist meistens ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich. Im Rahmen dieses Verfahrens (oder auch durch die Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeiten) kann die Einhaltung der geltenden Grenz- bzw. Richtwerte (sofern es welche gibt) durchgesetzt werden. Wenn sich nach Durchführung der Planung herausstellt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, können ggf. ergänzende Maßnahmen oder Entschädigungen verlangt werden. Bei bereits bestehender Verkehrsinfrastruktur ist die Situation schwieriger. Beantragt werden können aber beispielsweise Verkehrsbeschränkungen (Tempo 30 Zonen, Durchfahrverbote für LKWs u.a.). Außerdem stehen für die Lärmsanierung an Straßen und Schienenwegen (begrenzte) Haushaltsmittel zur Verfügung. Auch diesbezüglich können u.U. Anträge gestellt werden.
Hinsichtlich immissionsschutzrechtlich relevanten Anlagen sind die Richtwerte der TA Lärm (s.o.) zu beachten. Näheres zum Rechtsschutz findet sich in den Abschnitten zu genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
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